Wer Schulden hat, kommt schnell an seine persönliche finanzielle Grenze. Werden ausstehende Rechnungen oder Raten nicht mehr bezahlt, können die Einkünfte der Gläubiger gepfändet werden. Dies gilt auch für Renten. Doch den Betroffenen bleibt bald etwas mehr Geld übrig. Darauf weist die Deutsche Rentenversicherung Bund in Berlin hin.
Der Freibetrag hängt von der Höhe des Einkommens und der Anzahl der unterhaltsberechtigten Personen ab. Wird kein Unterhalt gezahlt, ist ein monatliches Einkommen von weniger als 1260 Euro von der Beschlagnahme ausgenommen. Bei einer monatlichen Rente von etwa 1300 Euro können beispielsweise nur etwa 33 Euro pro Monat eingezogen werden.
Nach geltendem Recht wird eine Rente als Erwerbseinkommen behandelt und kann daher gepfändet werden. Aber: Nur der Teil der Rente, der über der Pfändungsfreigrenze liegt, kann gepfändet werden.

Der Rentenversicherungsträger prüft und stellt den Pfändungsbetrag fest

Die Pfändungsfreigrenze ergibt sich aus der Tabelle der Zivilprozessordnung. Damit soll sichergestellt werden, dass Betroffene auch bei Einziehung ihres Einkommens oder ihrer Rente das Existenzminimum haben und ihren Unterhaltspflichten nachkommen können. Die Höhe des pfändbaren Betrages wird von dem für die Rentenzahlung zuständigen Rentenversicherungsträger geprüft und festgesetzt. Dabei darf der von der Pfändung Betroffene aber nicht zum Sozialhilfeempfänger werden.
Im Falle einer Kontopfändung können Rentenzahlungen sofort nach Zahlungseingang in voller Höhe gepfändet werden. Davor schützt die Einrichtung eines Pfändungsschutzkontos. Das sogenannte P-Konto ist ein Girokonto mit besonderem Pfändungsschutz. Es ermöglicht Schuldnern, trotz Beschlagnahme ihrer Konten über den inkonsistenten Teil des Einkommens zu verfügen.

Weitere Informationen erhalten Sie bei den Mitarbeitern der Deutschen Rentenversicherung unter der kostenlosen Servicenummer 0800 1000 4800, unter www.deutsche-rentenversicherung.de und bei der Schuldnerberatung.